Amtsärztlicher Dienst

Durch den amtsärztlichen Dienst werden Begutachtungen von Einzelpersonen im Auftrag von Institutionen durchgeführt. Die Basis bilden dabei gesetzliche Vorschriften. Ein schriftlicher Untersuchungsauftrag ist erforderlich.

Privatpersonen können den Amtsärztlichen Dienst nur in besonderen Fällen in Anspruch nehmen (z.B. Untersuchungen zur Prüfungsfähigkeit).

Durch den Amtsärztlichen Dienst werden Schutzimpfungen, Impfberatungen sowie reisemedizinische Beratungen durchgeführt.

Aufgaben

  • Begutachtungen nach Dienst- und Beamtenrecht sowie im Auftrag von öffentlichen Dienststellen
  • Begutachtungen nach Sozialgesetzgebung
  • Gutachten für Gerichte und Staatsanwaltschaften
  • Begutachtungen im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes
  • Gutachten für Prüfungsverhinderungen
  • Ausstellung von Bescheinigungen für Bestattungsunternehmen (z.B. Wartefristverlängerung bei Erd- oder Feuerbestattung, Umbettung, Unbedenklichkeitsbescheinigungen)
  • Bearbeitung der Todesbescheinigungen und Obduktionsscheine
  • Medizinalstatistik (Anzeigepflicht für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Heilpraktiker sowie sonstige Heilberufe)

Leichenpass beantragen

 

Nach §17 Sächsisches Bestattungsgesetz gilt:

 

Für die Überführung einer Leiche von Sachsen in ein anderes Bundesland ist ein Leichenpass nur dann erforderlich, wenn das betreffende Bundesland oder ein auf der Fahrt berührtes Bundesland einen solchen verlangt.

 

Auch für die Überführung einer Leiche ins Ausland wird ein Leichenpass benötigt, wenn das Zielland oder ein auf der Fahrt berührtes Land einen solchen verlangt. Der Leichenpass wird mehrsprachig ausgestellt.

Der Leichenpass darf nur von einem Bestattungsinstitut beantragt werden.

 

Bestattungsfristverlängerung

Sollte aus nachvollziehbaren Gründen eine Bestattung nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen möglich sein, ist vom Bestatter bzw. öffentlichen Einrichtungen eine Wartefristverlängerung zu beantragen. Für Privatpersonen ist das nicht möglich.

 

 

Geltende Fristen für Bestattungen

Regelmäßige Mindestwartefrist: ob Erdbestattung oder Einäscherung, die Bestattung darf frühestens 48 Stunden nach Feststellung des Todes erfolgen;

Längste regelmäßige Wartefrist: eine Erdbestattung oder Einäscherung muss innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Todes vollzogen sein.

Anträge   s. u. Link Amt 24

 

Bei Rückfragen nutzen Sie bitte unser Postfach mortalitaet@landratsamt-pirna.de

Online-Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Das Gesundheitsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat das Technologiezentrum Glehn (TZG) mit der Durchführung der Online-Belehrungen beauftragt. Das TZG (Technologiezentrum Glehn GmbH, Hauptstraße 76, 41352 Korschenbroich-Glehn) stellt die Belehrungsplattform zur Verfügung. Die fachlichen Inhalte der Online-Belehrung sind durch das Gesundheitsamt geprüft und genehmigt.

Nachdem Sie sich für eine Online-Belehrung entschieden haben, fallen sämtliche Prozesse zur Datenverarbeitung unter die Verantwortung des Technologiezentrums Glehn. Hier werden Ihre persönlichen Daten erhoben, verarbeitet und nach Erfüllung des Zwecks gelöscht. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass mit der Auswahl einer Online-Belehrung eine Weiterleitung zu einem anderen Telemedienanbieter im Sinne des TTDSG vorliegt.

Die Belehrung findet online statt. Gebührenpflichtige müssen an keinem Präsenztermin vor Ort teilnehmen. Sie können die Belehrung bequem von zu Hause, beim Arbeitgeber oder wie es für Sie passend ist, erledigen.

Zu beachten gilt, dass für gebührenbefreite Teilnehmende die Belehrung weiterhin ausschließlich in Präsenz stattfindet.

Die Onlinebelehrungszeiten sind variabel gestaltet. Sie können die Belehrung werktags von 8:00 Uhr bis 20:30 Uhr und samstags von 9:00 Uhr bis 15:30 Uhr absolvieren.

Es besteht die Möglichkeit einer Auswahl von 26 verschiedenen Fremdsprachen sowie Gebärdensprache und leichter Sprache als Untertitel zum deutschsprachigen Belehrungsfilm, auch das Merkblatt zur Belehrung steht in verschiedenen Fremdsprachen zur Verfügung.

Sie benötigen für die Online-Belehrung:

  • einen PC, ein Notebook, ein Tablet oder ein Smartphone mit freigeschalteter Kamera oder Webcam,
  • eine stabile Internetverbindung,
  • einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis.

Bei Minderjährigen muss vorab eine Erklärung der Sorgeberechtigten (wird bei der Anmeldung über das Belehrungsportal des Technologiezentrums Glehn zur Verfügung gestellt) ausgefüllt und durch die Erziehungsberechtigten unterschrieben als Foto oder Scan per E-Mail an ifsg@tz-glehn.de  zugesandt werden.

Für einen Belehrungstermin melden Sie sich bitte über den folgenden Link an: https://pir.gotzg.de

Bitte wählen Sie dort den gewünschten Termin aus, zu dem Sie die Belehrung durchführen möchten. Im weiteren Schritt geben Sie bitte Ihre Daten ein.

Vor der Durchführung der Online-Belehrung erfolgt eine Videoidentifikation, die unter Verwendung allgemein zugänglicher Kommunikationstools, wie WhatsApp, Facetime, Signal, Ginlo oder Telegram, erfolgt. Während des Anmeldeprozesses müssen Sie eines der vorgenannten Kommunikationstools auswählen.

Für technische Fragen vor, während und nach der Online-Belehrung stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Technologiezentrums Glehn unter folgender Rufnummer zur Verfügung: 02182 850765.

 

Bitte starten Sie Ihr Endgerät 10 Minuten vor Ihrem Belehrungstermin und öffnen Sie folgenden Link: https://gotzg.de

Sobald Sie angerufen werden, erfolgt durch eine Live-Schaltung per Videoanruf die Legitimationsprüfung (hierfür zeigen Sie sich und Ihren Ausweis zum Abgleich über Ihre Kamera).

Sie erhalten danach einen Anmelde-Code, mit dem Sie in den folgenden 10 Minuten die Belehrung starten können. Sie können auswählen, in welcher Sprache Sie die Belehrung durchführen möchten.

Jetzt müssen Sie nur noch die datenschutzrechtlichen Einwilligungen bzw. Hinweise zur Belehrung des Technologiezentrums Glehn aktiv anklicken und freigeben.

Sie sehen sich nun den 20-minütigen Belehrungsfilm an. Sie können den Film beliebig anhalten oder Sequenzen noch einmal ansehen. Im Anschluss lesen Sie sich das Merkblatt zur Belehrung durch. Nach der Belehrung ist die Teilnahme an einem Test verpflichtend. Acht Fragen werden gestellt, zu denen es jeweils nur eine richtige Lösung gibt. Bei Bedarf kann der Test wiederholt werden.

Nach Abschluss der Belehrung erhalten Sie - sofern alle benötigten Dokumente vorliegen - Ihre Bescheinigung zum Download. Die Bescheinigung muss durch Sie ausgedruckt werden und ist ohne Unterschrift gültig. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit der Zusendung Ihrer Bescheinigung per E-Mail. Auf die vorgenommene Datenverarbeitung bei der Zusendung per E-Mail und die damit verbundenen Risiken weisen wir hin.

Die Unterweisung in Form einer Online-Belehrung dauert circa 40 Minuten.

Gesundheitszeugnis – Belehrungen für Beschäftigte im Lebensmittelbereich (nach § 43 Infektionsschutzgesetz)

Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich benötigen Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen bzw. Personen, die dabei mit Bedarfsgegenständen wie Geschirr in Kontakt kommen, eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch das zuständige Gesundheitsamt.

Voraussetzung für die Ausstellung dieser Bescheinigung ist die Teilnahme an einer Belehrung nach §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz.

Ab sofort ist es möglich, sich online für einen Termin zur Belehrungsveranstaltung anzumelden.
Unter: https://mitdenken.sachsen.de/-uJg3VxD4 steht das Bürgerportal für alle zur Verfügung.

Die Termine finden dienstags und donnerstags im Landratsamt in Pirna, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna statt.

Für Bürger ohne Internetzugang ist es weiterhin möglich sich telefonisch unter 03501 515-0 anzumelden und einen Termin zu buchen.

Bei Ihrer Anmeldung sind folgende Angaben zu hinterlegen bzw. mitzuteilen:

  • Name, Vorname
  • Anschrift
  • Geburtsdatum
  • Telefonnummer und ggf. E-Mailadresse
  • Beginn und Art der Tätigkeit

Zur Belehrungsveranstaltung bringen Sie bitte folgende Dokumente und Unterlagen mit:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Asylbewerber: Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung mit Vermerk "Beschäftigung erlaubt"
  • Gebührenbefreiung: 
      • vollständig unterschriebener Schülerpraktikumsvertrag in Kopie
      • FSJ-/FÖJ-/Bundfreiwilligendienst-Vertrag in Kopie und einer Bescheinigung vom Arbeitgeber, dass dieser die Kosten für die Hygienebelehrung gemäß §§ 42, 43 IfSG nicht übernimmt
      • BVJ-/BGJ-Vertrag in Kopie
  • Teilnehmer unter 18 Jahren und zu betreuende Personen: ausgefüllter und vom Sorgeberechtigten/vom Betreuer unterschriebener Anamnesebogen (Informationsblatt für Sorgeberechtigte/Betreuende) sowie die ausgefüllte und unterschriebene Erklärung und Zustimmung zur Durchführung der Veranstaltung 

Es wird eine Gebühr in Höhe von 37,00 Euro erhoben, außer es besteht eine Gebührenbefreiung für den Teilnehmer (siehe 10. Sächsisches Kostenverzeichnis Lfd. Nr. 73, Tarifstelle 2.2).

Innerhalb der folgenden drei Monate nach Belehrungsveranstaltung muss eine Erstbelehrung durch den Arbeitgeber erfolgen und im Nachweisheft dokumentiert werden.

Eine Unterbrechung oder ein Wechsel der Tätigkeit hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Bescheinigung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz.

Informationsschreiben:

Amtsärztlicher Dienst

01796 Pirna, Schloßhof 2/4 (Haus SF)

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

Telefon
E-Mail