Landtagswahl 2024

Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für die Wahlkreise 48, 49, 50 und 51 – Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 1 bis 4 über die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum Achten Sächsischen Landtag am 1. September 2024

vom 19. Januar 2024

Am 1. September 2024 findet die Wahl zum Achten Sächsischen Landtag statt. Die Wahl ist nach den Vorschriften des Sächsischen Wahlgesetzes (SächsWahlG) vom 11. August 2023 (SächsGVBl. S. 598) und der Landeswahlordnung (LWO) vom 20. April 2023 (SächsGVBl. S. 129) vorzubereiten und durchzuführen. Die Wahlkreiseinteilung ergibt sich aus der Anlage zu § 2 Absatz 1 des Sächsischen Wahlgesetzes.

Aufgrund von § 28 LWO fordere ich hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Beteiligungsanzeigen und von Wahlvorschlägen für die Wahl zum Achten Sächsischen Landtag am 1. September 2024 öffentlich auf.

1.    Beteiligungsanzeigen und Landeslisten

Parteien, die am 3. Juni 2024 weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landesparlament aufgrund eigener Wahlvorschläge vertreten sind und deren Parteieigenschaft der Bundeswahlausschuss bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag nicht festgestellt hat, können einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 3. Juni 2024 bis 18.00 Uhr (90. Tag vor der Wahl) dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss sodann ihre Parteieigenschaft festgestellt hat (§ 18 Abs. 2 und 4 SächsWahlG).

Die Haus- und Postanschrift des Landeswahlleiters lautet: Der Landeswahlleiter des Freistaates Sachsen, Statistisches Landesamt, Macherstraße 63, 01917 Kamenz.

Die Anzeige muss gemäß § 18 Abs. 2 SächsWahlG enthalten:
1.    den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen     wird, und
2.    die eigenhändigen Unterschriften von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt.

Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Nachweis soll durch ein Protokoll der letzten Mitgliederversammlung, auf der der Vorstand gewählt wurde, erfolgen.

Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 21. Juni 2024 (72. Tag vor der Wahl) für alle Wahlorgane verbindlich fest,
1.    welche Parteien am 3. Juni 2024 parlamentarisch vertreten sind,
2.    für welche Parteien der Bundeswahlausschuss bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag die Parteieigenschaft festgestellt hat,
3.    welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei anzuerkennen sind.

Beachten Sie hierzu auch die Bekanntmachung des Landeswahlleiters zur Landtagswahl am 1. September 2024 im Sächsischen Amtsblatt vom 9. November 2023, S. 1434.

Diese Bekanntmachung enthält auch die Aufforderung zur Einreichung der Landeslisten - die beim Landeswahlleiter spätestens am 27. Juni 2024, 18.00 Uhr einzureichen sind - sowie Hinweise zu deren Inhalt und Form einschließlich der mit den Landeslisten einzureichenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen an Eides statt. Zudem wird auf die Anzahl ggf. beizubringender Unterstützungsunterschriften für Landeslisten und die hierfür geltenden Formerfordernisse hingewiesen.

Nähere Informationen zu Beteiligungsanzeigen und Landeslisten anlässlich der Landtagswahl 2024 sind im Internet unter https://wahlen.sachsen.de verfügbar.    

2.    Kreiswahlvorschläge

Kreiswahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 SächsWahlG von Wahlberechtigten  eingereicht werden (§ 18 Abs. 1 SächsWahlG). Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen (§ 18 Abs. 5 SächsWahlG).

Kreiswahlvorschläge sind spätestens am 27. Juni 2024, 18.00 Uhr beim Kreiswahlleiter für die Wahlkreise 48, 49, 50 und 51 im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Landratsamt, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna einzureichen (§ 19 SächsWahlG).

2.1. Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

Der Kreiswahlvorschlag muss enthalten:
1.    Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers,
2.    den Namen der einreichenden Partei und die Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwendet, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort (§ 20 Abs. 4 SächsWahlG).

Der Kreiswahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 8 zur LWO eingereicht werden.
Die Vordrucke für die Einreichung des Kreiswahlvorschlages einschließlich der beizufügenden Erklärungen und Bescheinigungen sowie die Niederschrift werden vom Kreiswahlleiter auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag genannt werden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 KomWG).

Der Kreiswahlvorschlag einer Partei ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter, eigenhändig zu unterzeichnen. Hat eine Partei im Freistaat Sachsen keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, muss der Kreiswahlvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem vorhergehenden Satz entsprechend unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem § 30 Abs. 2 Satz 1 LWO entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.

Bei einem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 18 Abs.1 i. V. m. § 20 Abs. 3 SächsWahlG) haben drei Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten. § 30 Abs. 5 Nr. 3 und 4 LWO gilt entsprechend.

Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen:

1.    die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberin oder des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 9 der LWO, dass sie oder er ihrer oder seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis die Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber gegeben hat,
2.    eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde nach dem Muster der Anlage 9 der LWO, dass die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
3.    beim Kreiswahlvorschlag einer Partei eine Ausfertigung der Niederschrift nach dem Muster der Anlage 10 der LWO über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt worden ist, mit den nach § 21 Abs. 5 SächsWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 10A der LWO,
4.    die Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss (§ 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SächsWahlG).  

2.2.    Wählbarkeit der Bewerber

Gemäß § 14 SächsWahlG sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
1.    das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.    seit mindestens 12 Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder, falls sie keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik haben, sich im Freistaat Sachsen gewöhnlich aufhalten,
3.    nicht nach § 15 SächsWahlG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Gemäß § 15 SächsWahlG ist nicht wählbar,
1.    wer nach § 12 SächsWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2.    wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.

2.3.    Unterstützungsunterschriften

Kreiswahlvorschläge von Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind (§ 18 Abs. 2 Satz 2 SächsWahlG) und andere Kreiswahlvorschläge (§ 20 Abs. 3 SächsWahlG) müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet sein.

Wahlberechtigt sind gemäß § 11 SächsWahlG alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
1.    das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.    seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder, falls sie keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sich sonst im Freistaat Sachsen gewöhnlich aufhalten,
3.    nicht nach § 12 SächsWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.  

Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.

Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 11 der LWO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
1.    Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert. Sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. Bei der     Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) der vorzuschlagenden Bewerberin oder des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für die Bewerberin oder den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle der Anschrift der Hauptwohnung eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages sind außerdem bei Parteien deren Namen und die Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwenden, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 SächsWahlG zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter vermerkt die in den Sätzen 3 bis 5 genannten Angaben im Kopf der Formblätter.
2.    Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt eigenhändig unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
3.    Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt eine Bescheinigung der Gemeinde, bei der sie oder er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizubringen, dass sie oder er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die betreffende Person den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
4.    Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, ist ihre oder seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung des Wahlrechts eingehen.
5.    Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Die Bescheinigung der Wählbarkeit und die Bescheinigung des Wahlrechts sind durch die zuständigen Gemeinden kostenfrei zu erteilen. Die Gemeinde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie auf keine Weise festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.


Pirna, den 19. Januar 2024


Thomas Obst
Kreiswahlleiter für die Wahlkreise 48, 49, 50 und 51